Die allgemeine (unbedingte) Öffnungsklausel sieht in Tarifverträgen vor, dass eine bestimmte Rahmenbedingung betrieblich zu konkretisieren ist („Korridorlösung“) und gilt für alle dem Tarifvertrag unterliegenden Betriebe.
Mit dieser Einschränkung kann eine automatische Einbeziehung in die Entgeltumwandlung auf drei Ebenen geregelt werden: Im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag.
Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst müssen mangels einer Regelung im Tarifvertrag an Feiertagen, an denen sie frei haben wollen, für diese Tage Urlaubstage in Anspruch nehmen.
Im öffentlichen Dienst wurde 2005 ein Tarifvertrag für Auszubildende geschlossen, der in § 16a auch eine bedingte Übernahmeverpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers (Bund und Kommunen; für die Landesverwaltungen existieren vergleichbare Regelungen) enthält.