Eine (auch rechtzeitig eingebrachte) Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung (Suspensivwirkung), wenn mit ihr die Vorschreibung einer Geldleistung bekämpft wird.
Allerdings kann die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gelegentlich eine faktische Suspensivwirkung auslösen und dazu führen, dass eine angegriffene Entscheidung vorläufig nicht vollstreckt wird.