Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Suspensiveffekt, Rechtskraft und Vollzug einer angegriffenen Entscheidung bleiben bestehen, es sei denn, das Bundesverfassungsgericht erlässt auf Antrag eine einstweilige Anordnung.
1 VwGO der entsprechende Rechtsbehelf keinen Suspensiveffekt (d. h. aufschiebende Wirkung) erzeugt, da die Rechtsprechung Benutzungsgebühren unter "öffentliche Abgaben" subsumiert.
Typischerweise fehlt der Kassationsbeschwerde der Suspensiveffekt, so dass die Kassationsentscheidung die Rechtskraft durchbrechen kann (insoweit ähnlich der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde).