Der Berichterstattervermerk hat zwar dieselbe Beweiswirkung wie eine Protokollierung, da er aber nicht Bestandteil des Sitzungsprotokolls ist, ist er in Strafsachen nicht von dem Akteneinsichtsrecht umfasst.
Das Landgericht ist nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vor allem zuständig für Zivilrechtsstreitigkeiten, Strafsachen und Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in erster Instanz und als Berufungs- und Beschwerdeinstanz.
Das Gericht ist zuständig für Betreuungssachen, Grundbuchsachen, Kirchenaustritte, Nachlasssachen, erstinstanzliche Zivilsachen sowie Strafsachen erster Instanz, soweit diese vor dem Einzel- bzw. Jugendrichter angeklagt werden.
Es verfügt über elf Zivilkammern, eine Kammer für Baulandsachen und drei Kammern für Handelssachen sowie 21 Strafkammern und zwei Hilfskammern für Strafsachen.