Die Bürgschaft gehört zu den Interzessionen (Haftung für die Schuld eines anderen), wozu auch Kreditauftrag, Garantie, Patronatserklärung, Schuldübernahme oder Schuldbeitritt zählen.
Die befreiende Schuldübernahme erfordert gemäß Art. 176 OR einen Vertrag zwischen neuem Schuldner und Gläubiger, Nebenrechte zur Schuld bleiben bestehen und Bürgen haften nach ihrer Zustimmung weiter (Art. 178 OR).
Von den vielen Interzessionsarten (Bürgschaft, Garantie, Patronatserklärung, Schuldübernahme oder Schuldbeitritt) hat der Kreditauftrag heute die geringste Bedeutung.