Dabei durfte ein den Scheingewinn teilweise eliminierender Aufwandsposten gebildet werden, der in die auf 4 Jahre (ab 1957: 6 Jahre) befristete Rücklage eingestellt werden konnte.
Es wird ein Nominalgewinn von 7 GE erzielt, aber ein substanzorientierter Gewinn von nur 3 GE, so dass ein Scheingewinn von 4 GE im Gewinn enthalten ist.
Ergibt sich ein Jahresfehlbetrag, so liegt ein Scheingewinn vor, wenn dieser Verlust bei der Verrechnung der entsprechenden Anschaffungskosten noch größer wäre.
Dieser Scheingewinn ist mithin kein echter Gewinn, weil er letztlich nur aus der positiven Differenz zwischen den Anschaffungskosten der verbrauchten Güter und den Anschaffungskosten der wiederbeschafften Güter besteht.
Es fällt kein Scheingewinn an, wenn die Produktion ausschließlich aus der Beschaffung des laufenden Geschäftsjahres erfolgt und der ursprüngliche Anfangsbestand nicht angegriffen wird.
Ein derartiger Scheingewinn darf nicht wie ein echter – substanzorientierter – Gewinn behandelt werden, dürfte also weder besteuert noch ausgeschüttet werden.