Neben diesen Bestimmungen ist eine Einfuhr nur möglich, wenn bei der abfertigenden Zollstelle eine Einfuhranzeige mit Bestätigungsvermerk der BLE vorgelegt werden kann ( § 1 Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr ).
Zudem ist Saatgut zu verpacken und die Verpackungen zu kennzeichnen (§ 21 Saatgutverkehrsgesetz).
Hinweis
www.zoll.deThe Customs administration monitors the import of plant protection products from non-EU countries.
All plant protection products must be licensed and labelled.
Note
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