Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsgericht (dem Bundesgerichtshof) angegriffen werden.
Das Revisionsgericht hat allerdings in der Sache selbst zu entscheiden, wenn lediglich eine Verletzung materiellen Rechts festgestellt wird und die Sache spruchreif ist.
Gegen ihre Urteile kann bei einem Revisionsgericht Berufung eingelegt werden, und sie können auch wegen Amtsmissbrauch bei einem besonderen Gerichtshof verklagt werden.