Unter die Rettungskosten fallen auch Aufwendungen, die zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudebestandteilen erforderlich sind.
Ausnahmen werden auf Antrag zugelassen, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine Versicherung besteht, die etwaige erforderliche Bergungs- oder Rettungskosten übernimmt.