Als unklagbar bezeichnet man solche Forderungen, die zwar materiellrechtlich verbindlich sind, prozessual aber nicht durchgesetzt werden können, da ihnen die Prozessvoraussetzung der Klagbarkeit fehlt.
Bevor Klage vor einem ordentlichen Gericht erhoben werden konnte, musste vor dem Friedensgericht eine Güteverhandlung stattgefunden haben (Prozessvoraussetzung).
Verfahrensvoraussetzungen (auch Prozessvoraussetzungen genannt) sind wesentliche objektive Bedingungen, die vorliegen müssen, damit ein Verfahren vor einem Gericht durchgeführt werden darf.