Die Doppelnatur des Prozessvergleichs hat zur Folge, dass dieser sowohl prozessualen als auch materiellen Anforderungen entsprechen muss, um Wirkung zu entfalten.
Die Rücknahme einer bereits erhobenen Löschungsklage durch den Inhaber der rangälteren Marke sollte aus prozessualen und Kostengründen im Rahmen der Vorrechts- und Verpflichtungserklärung durch außergerichtlichen oder Prozessvergleich erfolgen.
Vielmehr ist bei einem Erlass der Schuld oder einem Prozessvergleich zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner durch Auslegung zu ermitteln, ob dem Rechtsgeschäft Gesamtwirkung zukommen soll.