Ein Rechtsmittel soll nur demjenigen zustehen, der geltend machen kann, durch eine Entscheidung in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, was Popularklagen grundsätzlich ausschließt.
Für Verhandlung und Urteil in der Popularklage standen generell 9 ½ Stunden zur Verfügung; in Privatklagen konnte das zuständige Gericht bis zu 4 Verfahren pro Tag bearbeiten.
Da vor dem Bundesverfassungsgericht keine Popularklage vorgesehen ist, kann der einzelne Aktivbürger Rechte des Staatsvolks auch nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend machen.
Diese Voraussetzung dient der Vermeidung von Popularklagen: Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz bezweckt vorrangig den Schutz subjektiver Rechte, nicht hingegen eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle.