Sie kommt vor etwa beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, in welchen eine Zahlstelle aufgenommen werden darf, an den der Drittschuldner zu zahlen hat.
Der Drittschuldner kann im Einziehungsprozess dem Gläubiger nicht entgegenhalten, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht rechtmäßig sei, soweit die Grenzen zur Nichtigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht erreicht sind.