Im Gewerblichen Rechtsschutz steht dem Inhaber eines Urheber-, Marken- oder Patentrechts kraft Gesetzes die ausschließliche Nutzung des Werks, der Marke oder des Patents zu (Ausschließlichkeitsrecht).
Erst das für das Patentamt zuständige Bundesberufungsgericht widersprach dieser Argumentation explizit und weitete damit die Geltung des Patentrechts erheblich aus.
Die Rechtfertigung des Patentrechts liegt in dem Gedanken der Belohnung für überdurchschnittliche Bereicherungen der Technik und der Amortisation entsprechender Aufwendungen.
Die Firma patentiert mit dem E-Board verbundene Technologien, aber aufgrund der laxen Durchsetzung des chinesischen Patentrechts wurde das Produkt von mehreren chinesischen Herstellern kopiert.
Er konnte nach der Patentrechts- und Gebührennovelle 2004 auch mit der Beschwerde gegen Beschlüsse der Rechtsmittelabteilung des österreichischen Patentamts angerufen werden.