Abgesehen von wenigen Ausnahmen galt Software als abstrakte Idee, die keine körperliche Entsprechung habe und dementsprechend nicht unter das Patentrecht falle.
Er konnte nach der Patentrechts- und Gebührennovelle 2004 auch mit der Beschwerde gegen Beschlüsse der Rechtsmittelabteilung des österreichischen Patentamts angerufen werden.
Erst das für das Patentamt zuständige Bundesberufungsgericht widersprach dieser Argumentation explizit und weitete damit die Geltung des Patentrechts erheblich aus.
Neben diesen Regelungen sind auch die Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes (Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht, Geschmacksmusterrecht u. a.) zu nennen.