Für Verfahren, die in der Vergangenheit mit Restschuldbefreiung endeten oder wegen Obliegenheitsverletzung vorzeitig eingestellt wurden, gilt die Sperrfrist von 20 Jahren nach alter Rechtslage unverändert.
Voraussetzung ist hierfür, dass dies von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird und durch die Obliegenheitsverletzung des Schuldners die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird.
Die Obliegenheitsverletzung liegt trotz der nachträglichen Selbstanzeige des Unfalls darin, dass der Täter und Versicherungsnehmer damit Feststellungen zu einer möglichen Alkoholisierung oder Drogenbeeinträchtigung während des Unfalls vereitelt hat.
In der Kaskoversicherung wird eine Unfallflucht grundsätzlich als vorsätzliche Obliegenheitsverletzung gewertet, die dem Versicherer auch die Möglichkeit einräumt, eine Versicherungsleistung zu gem.