Diese Nutzungsbefugnis wird wiederum in einigen Fällen vergütungsfrei erteilt, in anderen Fällen hält der Gesetzgeber mit Blick auf den erforderlichen Interessenausgleich eine Vergütung des Urheber für erforderlich.
An den Seewasserstraßen und den Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen des Bundes setzten die Länder im Gesetzgebungsverfahren über den Bundesrat weitreichende Nutzungsbefugnisse durch, soweit dadurch nicht die Verkehrsfunktion der Seewasserstraßen beeinträchtigt wird.