Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt vor, wenn bei der Übertragung z. B. eines Grundstücks zugleich ein Nießbrauchsrecht für den bisherigen Eigentümer an dem übertragenen Grundstück bestellt wird.
Konvente, die sich der Observanz anschlossen, mussten ihre Termineien als nicht regelkonformen Besitz verkaufen, etwa an den Stadtrat oder einzelne Bürger, behielten aber gelegentlich ein Nießbrauchsrecht.