Aufgrund ihrer Seltenheit existieren verschiedene gesetzlich erlaubte Nachahmungen (des Münzgesetzes); diese sind für Numismatiker allerdings bedeutungslos.
Die verwendeten Schrötlinge mussten im Metallgehalt den geltenden Münzgesetzen entsprechen, damit die Münzen im Umlauf als Geldmünzen akzeptiert werden konnten.