Die Zuständigkeit liegt im Grundsatz in der Kulturhoheit der Länder, der Gesamtstaat legt solche Sprachen nur zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben fest.
Da die Kulturhoheit bei den Bundesländern liegt müssen nicht alle Förderschwerpunkte in allen Ländern eingerichtet sein oder können anders benannt werden.
Zum einen in die verfassungsrechtlich gewährleistete Kulturhoheit der Länder, zum anderen in die finanzielle Eigenverantwortung der Länder sowie die Selbstverwaltung der Kommunen.
So fällt etwa wegen der Kulturhoheit der Länder das gesamte Unterrichts- und Bildungswesen vom Kindergarten bis zur Universität im Wesentlichen in den Kompetenzbereich der Länder.
Die wirtschaftliche Betreuung wird insbesondere durch Versorgungsunternehmen und Wirtschaftsförderung wahrgenommen, soziale Betreuung vor allem durch das Sozialamt und kulturelle Betreuung durch die kommunale Kulturhoheit.
Seine Ausgestaltung liegt in der Verantwortung der Länder („Kulturhoheit“), wird jedoch durch bundesweite Konferenzen der Kultusminister koordiniert, die auch gemeinsame Bildungsstandards setzen.
Ab wann eine Schulpflicht für minderjährige Flüchtlinge besteht, ist wegen der Kulturhoheit der Länder in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.