Für Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten hat der Gesetzgeber eine Regelung versäumt; hier ist die Kapitalrückzahlung unter unmittelbarer Anwendung der europarechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit steuerfrei.
Der internationale Kreditverkehr, internationale Zahlungsverkehr und der Interbankenhandel sind von Kapitalverkehrsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit und Vertragsfreiheit geprägt.
Dieser muss absolute Kapitalverkehrsfreiheit gegenüberstehen, weil ansonsten mangels freier Außenhandelsfinanzierung und unbehinderter Auslandsüberweisung der Auslandszahlungsverkehr nicht für die Gegenleistung beim Warenverkehr sorgen kann.