Dies gilt vor allem dann, wenn der Beschwerdeführer Grundrechtsverletzungen rügt, die gerade darauf beruhen, dass eine Eilentscheidung nicht ergangen ist.
Sollte der Bürger nach Erschöpfung des Rechtswegs der Meinung sein, dass immer noch eine Grundrechtsverletzung besteht, kann er das Bundesverfassungsgericht im Wege einer Verfassungsbeschwerde anrufen.
Das Subsidiaritätsprinzip bedeutet zweierlei: Zum einen muss der Beschwerdeführer alles ihm Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird.
Zudem wird die Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie nicht mittels der für Grundrechtsverletzungen vorgesehenen Verfassungsbeschwerde geltend gemacht, sondern mit der Kommunalverfassungsbeschwerde.
Der Beschwerdeführer muss schon im fachgerichtlichen Instanzenzug die Gründe für die behauptete Grundrechtsverletzung vortragen, auf die er später seine Verfassungsbeschwerde stützt.
Bei ausländischen Beobachtern und der turkmenischen Exil-Opposition wurde die Wahl als undemokratisch bezeichnet und massive Grundrechtsverletzungen und Wahlmanipulationen kritisiert.
Dies trifft etwa auf die Individualverfassungsbeschwerde zu, mit der eine Grundrechtsverletzung durch einen Akt der öffentlichen Gewalt gerügt werden kann.