Dem Gericht zufolge hätte das Portal als kommerzieller Webseitenbetreiber – wenn der Hyperlink mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt wird – eine Nachprüfung des Urheberrechts durchführen müssen.
Fischereischiffe, Forschungsschiffe und Sportboote sind hingegen keine Handelsschiffe, gehören aber bei Gewinnerzielungsabsicht zu den Kauffahrteischiffen.
Dass der Steuerpflichtige ernsthaft die Absicht hat, künftig Gewinne zu erzielen (Gewinnerzielungsabsicht), muss anhand objektiver Merkmale glaubhaft gemacht werden.