Durch die Technik der Gesamtverweisung wird aus Sicht des angerufenen Gerichtes anerkannt, ob die ausländische Rechtsordnung auf die sich aus dem Sachverhalt ergebende Rechtsfrage überhaupt angewandt werden will.
Eine Gesamtverweisung mit ihren offenen Rück- und Weiterverweisungsmöglichkeiten wäre hier fehl am Platz und würde den Kreis der möglichen Rechtsordnungen, aus denen das Günstigkeitsprinzip schöpfen könnte, wieder einschränken.