Auch dort, wo das Gesetz die Gesamtvertretung als Regelfall definiert, gibt es in der Regel die Möglichkeit, für den Einzelfall von dieser allgemeinen Regel abzuweichen.
Die Leitung des Unternehmens obliegt einem oder mehreren Geschäftsführern, allerdings sieht das russische Gesellschaftsrecht keine Gesamtvertretung vor.
Gestaltungsrechte wie z. B. Kündigungen im Mietverhältnis oder von Arbeitsverhältnissen müssen gemeinsam durch alle Sozien (durch die Gesamtvertretung) erklärt werden.
Handelt es sich hingegen um eine Ersatzvertretung (Gesamtvertretung), stellt sich schärfer die Frage, welche Befugnisse des Bundeskanzlers dem Vizekanzler im Vertretungsfall zustehen.