Die Reichsverfassung erlaubte die Neuordnung der gesamten Gerichtsbarkeit, was mit den Reichsjustizgesetzen von 1877, insbesondere dem Gerichtsverfassungsgesetz umfassend geschah.
Als Eingangsinstanz der niederen Gerichtsbarkeit wurden die bisherigen Landgerichte 1879 durch das Gerichtsverfassungsgesetz reichseinheitlich in Amtsgericht umbenannt.
Doch das Gerichtsverfassungsgesetz drohte an den unterschiedlichen Positionen zu Konflikt und Kompetenzkonflikt zu scheitern, so dass es zu einem Kompromiss in Abs.