Als so genanntes Vorleistungsrisiko wird das Erfüllungsrisiko angesehen, bei dem das Gegengeschäft des anderen leistungspflichtigen Vertragspartners noch nicht erfüllt ist, aber das Institut selbst bereits vertragsgemäß geleistet hat.
Börsenhändler wiederum sind die Vertreter und Angestellte der Kreditinstitute, die die Wertpapierorders ihrer Kunden den Börsenmaklern oder Skontroführern übergeben, damit diese einen Kontrahenten für das Gegengeschäft finden.
Bis zum Liefertermin schließen sie Gegengeschäfte im Wege der Glattstellung ab, so dass die Preisdifferenz zwischen beiden Geschäften den erhofften Gewinn darstellt.
Dies birgt das Potential, Aufträge von Kunden zu einem wesentlich ungünstigeren Kurs auszulösen, um dadurch mit einer erhöhten Gewinnspanne ein Gegengeschäft einzugehen.
Als glattgestellt gilt eine offene Position nur dann, wenn sie betraglich, laufzeitmäßig und von der Art des Basiswertes durch ein spiegelbildliches Gegengeschäft gedeckt ist.
Ist dieser Vorlieferant zudem ein Konkurrent des beschaffenden Unternehmens (z. B. aufgrund eines Gegengeschäftes), ist eine solche Abhängigkeit besonders schwerwiegend.