Damit ist das Gefälligkeitsverhältnis eine unverbindliche, fremdnützige Abrede, die auf einem außerrechtlichen Geltungsgrund wie Verwandtschaft, Freundschaft, Kollegialität oder Nachbarschaft beruht.
Ein Rechtsbindungswille ist beim Gefälligkeitsverhältnis mithin nicht vorhanden, denn Leistungen werden freiwillig aus reiner Hilfsbereitschaft erbracht.
Da sich der Auftragnehmer jedoch verbindlich verpflichtet, den Auftrag durchzuführen und er dem Auftraggeber gegebenenfalls schadenersatzpflichtig wird, ist der Auftrag vom bloßen Gefälligkeitsverhältnis abzugrenzen.