Außerdem wurde das Eintreten für eine Fristenregelung bei Schwangerschaftsabbruch, einen Rechtsanspruch auf Kindergartenplätze und die ersatzlose Streichung des § 175 (Homosexualität) aus dem Strafgesetzbuch beschlossen.
Das beginnt bereits mit der umstrittenen Fragestellung, ob Fristenlösung und Fristenregelung Synonyme darstellen, oder ob einer der Begriffe als „neutraler“ zu bewerten ist.
Da das Risiko eines Schwangerschaftsabbruchs in der Regel geringer ist als dasjenige einer Geburt, entwickelte sich rasch eine liberale Praxis, die einer Fristenregelung nahekam.
Mit dem 1972 beschlossenen Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft wurde dann die indikationsbasierte Rechtslage vollständig durch eine Fristenregelung abgelöst.