Die Anforderungen an das Feststellungsinteresse sind nicht hoch, da es dem Kläger regelmäßig gelingen wird, in seinem substantiierten Sachvortrag sein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung darzulegen.
Bedarf es keines Kündigungsschutzantrages zur Vermeidung einer Fiktion der Wirksamkeit der Kündigung, so stellt sich die Frage nach dem für eine bloße Feststellungsklage notwendigem Feststellungsinteresse.
Der Vorwurf des Klägers trifft daher folgerichtig das Berufungsgericht, das in immerhin drei Berufungsverhandlungen die Frage des Feststellungsinteresses ebenfalls nicht angesprochen hat.
Das Feststellungsinteresse besteht auch zur Erschöpfung des Rechtswegs, insbesondere bei subjektiver Verletzung der verfassungsrechtlichen Grundrechte.
Ein über das beschriebene allgemeine Rechtsschutzbedürfnis hinausgehendes besonderes Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse) ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Feststellungsklage.
Es bestehe, da der angegriffene Geschäftsverteilungsplan keine Gültigkeit mehr besitze, kein Feststellungsinteresse mehr, Meyer habe nicht ausreichend zur Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit vorgetragen.