Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung bestimmt, dass sich die Bemessungsgrundlage des Ertragsanteils einer Privatrente bei Rentenbeginn seit 2005 beispielsweise bei einem 65-Jährigen auf 18 % der Gesamtrente gründet.
Darunter versteht man eine Wirtschaftsweise, bei welcher die Landeigentümer ihre Ertragsanteile aus der Landwirtschaft abschöpfen, jedoch nicht in die Landwirtschaft reinvestieren.
Weiterhin Studien zum Konkurrenz- und Substitutionsverhalten von Mischungskomponenten unter Einschluss von Kräutern im Hinblick auf Ertragsanteile, Futterqualität und Konservierungseigenschaften.