Wird ein Bergschaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht, das nicht aufgrund einer fehlerhaften Ausführung der Bergbautätigkeit entstanden ist, so besteht keine Ersatzpflicht von Seiten des Bergbautreibenden.
Der unterlegene Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der von ihm auf die Sache gemachten Aufwendungen, wobei sich der Umfang dieser Ersatzpflicht nach der Redlichkeit des Beklagten richtet.
Wer das Altersjahr vollendet hat, bis zu dem die Militärdienstpflicht für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere mit Ausnahme der höheren Unteroffiziere dauert (30 Jahre), ist von der Ersatzpflicht befreit.
Ist der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens beim Geschädigten geringer als der Wert der vormals – ohne das die Ersatzpflicht auslösende Ereignis – bestand, liegt ein Vermögensschaden vor.