Schuldrechtliche Ersatzansprüche unterscheiden sich ferner dadurch von solchen der Fluggastrechte-VO, dass sie sich gegen das Vertragsunternehmen richten und nicht gegen die durchführende Fluggesellschaft.
Derartige Ersatzansprüche kommen auch jenseits des Anwendungsbereichs der Fluggastrechte-VO in Betracht, setzen aber im Rahmen des allgemeinen Schuldrechts eine Quantifizierbarkeit und Nachweisbarkeit des Schadens voraus.
Kommen aber von vornherein keine Ersatzansprüche in Betracht, etwa weil der Fahrer des Unfallwagens der einzige Geschädigte ist, entfällt die Wartepflicht.
Bauern, die auf den zuvor kommunalen Flächen Ackerbau und Viehzucht betrieben hatten, beriefen sich auf ein Gewohnheitsrecht und forderten vom Magistrat Ersatzansprüche.