Hiernach sind Geldschulden als modifizierte Bringschulden zu behandeln mit der Folge, dass der Leistungs- und Erfolgsort am Sitz des Gläubigers zusammenfallen.
Demnach ist, obwohl der Leistungserfolg beim Gläubiger eintreten soll, die Leistungshandlung beim Schuldner zu bewirken: Leistungsort und Erfolgsort fallen dann auseinander.
Im gesetzlichen Normalfall liegt also der Leistungsort (und der Erfolgsort) beim Schuldner; von ihm ist demnach nur verlangt, die Leistung bei sich zur Abholung bereitzustellen.
Bisher galt nach allgemeiner Auffassung, dass die Geldschuld eine qualifizierte Schickschuld sei, bei der Leistungsort und Erfolgsort auseinanderfallen.