Mit Zustimmung des Herzogs wurde 1367 daraus ein Erbpachtrecht, dass bei Bedarf mit dem Recht verbunden war, den Bau weiterer Wind- und Wassermühlen zu ermöglichen.
Mit Zustimmung des Herzogs wurde daraus ein Erbpachtrecht, dass bei Bedarf mit dem Recht verbunden war, den Bau weiterer Wind- und Wassermühlen zu ermöglichen.
Mit Zustimmung des Herzogs wurde daraus ein Erbpachtrecht, das bei Bedarf mit dem Recht verbunden war, den Bau weiterer Wind- und Wassermühlen zu ermöglichen.