Die Erbausschlagung hat durch persönliche Erklärung dem Nachlassgericht gegenüber zu erfolgen oder vor einem Notar, der die Erklärung dann an das Nachlassgericht weiterleitet.
Bei der Erbausschlagung handelt es sich um eine ausdrückliche Erklärung, eine Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht anzunehmen.
In bestimmten Fällen kann ein gesetzlicher Erbe auch nach Erbausschlagung das Pflichtteilsrecht geltend machen, so der überlebende Ehegatte im Falle der Zugewinngemeinschaft (Abs.
In bestimmten Fällen kann durch eine Erbausschlagung z. B. ein größeres Freibetragsvolumen, die Minderung der Erbschaftsteuerprogression, die Verringerung der Bemessungsgrundlage oder die Sicherung einer günstigeren Steuerklasse bewirkt werden.