Das Eigentum an den Nachlassgegenständen geht mit dem Tod des Erblassers auf die Erben über und die zum Erbantritt notwendige Erklärung, die Erbschaft anzutreten, ist nicht formbedürftig.
Das Gesetz wurde so umgangen, dass zwar nicht die gesamte Erbschaft vermacht, diese aber so belastet wurde, dass der Erbe regelmäßig nicht mehr zum Erbantritt bereit war.