Es handelt sich um eine so genannte Eingriffsverwaltung, so dass die grundrechtlich geschützte Gewerbefreiheit sowie die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkt sind und eine enge Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen geboten ist.
Die Eingriffsverwaltung ist historisch älter und bestand im 19. Jahrhundert vorwiegend aus dem klassischen „Gewerberecht“, als besonderem Recht der Gefahrenabwehr.
Wichtig ist dabei der uneingeschränkte Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, sodass eine Eingriffsverwaltung nur dann rechtmäßig handelt, wenn die Handlung auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung geschieht.