Die Regeln zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis werden von der Rechtswissenschaft immer wieder für ihre Komplexität und fehlende Übersichtlichkeit kritisiert, was sich in den zahlreichen umstrittenen Einzelfragen begründet.
Daher scheiden Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis aus, wenn die Besitzergreifung im Rahmen der Geschäftsführung erfolgt, da diese Ansprüche voraussetzen, dass jemand eine Sache besitzt, ohne hierzu berechtigt zu sein.
Als Aufschwungexzess wird eine Rechtsfigur bezeichnet, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zum Reichseisenbahnfeldlokomotivenfall als Erweiterung des Anwendungsbereichs der Regeln zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis entwickelt hat.
Bei Beschädigung der Pfandsache kann der Pfandgläubiger zudem Schadensersatz vom Schädiger fordern, etwa aus Deliktsrecht und aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.
Anders als bei den Römern ist das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis heute jedoch als Schuldverhältnis ausgestaltet, das auch einen Ausgleich mit den Interessen des Besitzers ermöglichen soll.
Zur Begründung entwickelte er die Rechtsfigur des Aufschwungexzesses als Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regeln zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.
Das Gericht hatte insbesondere zu entscheiden, ob ein Anspruch des Klägers auf die Regelungen zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis gestützt werden konnte, da sonstige Ansprüche bereits verjährt waren.