In der Haftpflichtversicherung gilt der Grundsatz: Nur im Vertrag genannte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten des Versicherungsnehmers sind von der Deckungszusage des Versicherers abgesichert.
Ein typischer Vorvertrag ist die Deckungszusage des Versicherers, die vor Abschluss eines Versicherungsvertrages und vor Zahlung der Erstprämie dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person vorläufige Deckung gewährt.
Die Deckungszusage ist eine Zusage des Versicherers, die vor Abschluss eines Versicherungsvertrages und vor Zahlung der Erstprämie dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person vorläufige Deckung gewährt.
Er muss deshalb entweder noch vor der endgültigen Deckungszusage an den Versicherungsnehmer geeigneten Rückversicherungsschutz suchen, was sich störend auf Kundenbeziehungen auswirken kann.
Liefert diese Prüfung ein positives Ergebnis, wird der Kreditversicherer die versicherungstechnische Deckungszusage in einer bestimmten Höhe (= „Limit“) erteilen.
Dieser sogenannte Ermächtigungsrahmen ist revolvierend angelegt, d. h. es werden alle hermesgedeckten Geschäfte vom Beginn der Deckungszusage bis zum Ende der Risikolaufzeit (Enthaftung) erfasst.