Die Rechtsbeziehung, die im Deckungsverhältnis den Angewiesen unmittelbar gegenüber dem Anweisenden verpflichtet, ein „Geschäft“ des Anweisenden zu besorgen, ist in der Regel ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertraglichem Inhalt.
Erst 1832 ergab sich eine leichte Besserung (das Deckungsverhältnis betrug ca. 20 %), die aber vielleicht auf die günstige Wendung der politischen Konjunktur zurückzuführen war.
Einwendungen gegen die Garantieforderung, die aus dem Verhältnis zwischen der Bank und dem Scheckaussteller stammen (Deckungsverhältnis), konnten durch die Bank nicht erhoben werden.
Das Deckungsverhältnis besteht zwischen Karteninhaber und Kartenherausgeber, das Valutaverhältnis wird zwischen Karteninhaber und Vertragshändler begründet.