Der Nachweis dieser Tätigkeit ist durch Belegen von Bestallungsurkunden zu mindestens zehn eröffneten und zwei schlussgerechneten Unternehmensinsolvenzverfahren zu führen.
Mit der Angelobung und der Unterzeichnung der Bestallungsurkunden ist die Bundesregierung (und mit ihr der Bundeskanzler) sofort handlungsfähig, eine Bestätigung durch den Nationalrat ist nicht erforderlich.