Das Beratungsgeheimnis dürfe durchbrochen werden, wenn schutzwürdigere rechtliche Interessen anderer Art dem Beratungsgeheimnis entgegenstünden, insbesondere in einem Strafverfahren wegen Rechtsbeugung.
Dies trifft beispielsweise auf Sachverhalte zu, die dem richterlichen Beratungsgeheimnis (des deutschen Richtergesetzes) oder der Amtsverschwiegenheit (StPO) unterliegen sowie auf bereits getilgte Vorstrafen (des Bundeszentralregistergesetzes).