Dabei ist es gleichgültig, ob das Mandatsverhältnis durch einen Anwaltsvertrag (Wahlverteidigung) oder durch eine Beiordnung als Pflichtverteidiger begründet wird.
Somit ist also jeder Nebensatz ein Teilsatz des größeren Gefüges, zusätzlich aber auch Hauptsätze, die durch Beiordnung (z. B. und, aber, denn) angeschlossen werden, und Parenthesen (eingeschobene Sätze).
Hier ein Beispiel, wie Beiordnungen (in europäischen Sprachen mit einem „und“ verwirklicht) in südasiatischen Sprachen aber durch Verbindungspartizipien ausgedrückt werden.
Ähnlich unterscheidet man, wenn man nicht auf die Identität der Wortart, sondern auf eine Unter- bzw. Überordnung (dann Pleonasmus) oder Beiordnung (dann Tautologie) abstellt.