1 BörsG gehört zu ihrem gesetzlichen Auftrag, Daten über den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung systematisch und lückenlos zu erfassen und auszuwerten sowie notwendige Ermittlungen durchzuführen.
3 BörsG sind Börsenpreise und die ihnen zugrunde liegenden Umsätze den Handelsteilnehmern unverzüglich und zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen in leicht zugänglicher Weise bekannt zu machen.
5 BörsG verdeutlicht, dass nicht nur geografische Orte wie Wertpapier- und Warenbörsen als Handelsplätze gelten, sondern auch eingesetzte computerbasierte Handelssysteme mit spezieller Software.