Derart Aussonderungsberechtigte sind keine Insolvenzgläubiger, weil sie nicht Befriedigung aus der Masse verlangen, sondern im Gegenteil eine Bereinigung der Masse herbeiführen.
Der Aussonderungsberechtigte darf die Geschäfts- oder Lagerräume des Insolvenzschuldners zur Besichtigung seiner Gegenstände nicht gegen den Willen des Insolvenzverwalters betreten.