Dort wird die Aufsichtspflichtverletzung unter dem Aspekt geregelt, dass für unerlaubte schädigende Handlungen neben bzw. statt des schädigenden Beaufsichtigten (auch) der Aufsichtspflichtige haftbar sein kann.
Liegt eine Aufsichtspflichtverletzung über einen begrenzten Zeitraum vor und wurden in diesem Zeitraum mehrmals die gleichen oder ähnliche Zuwiderhandlungen begangen, so ist nur eine Geldbuße festzusetzen.
Der Betriebsinhaber ist also bei Aufsichtspflichtverletzungen stets allein verantwortlich, ungeachtet der Tatsache wer im Unternehmen der Täter der Zuwiderhandlung gewesen ist.
Handelt es sich um zeitlich nahe beieinanderliegende Verstöße gegen verschiedene Rechtsvorschriften, so ist im Allgemeinen von einzelnen Aufsichtspflichtverletzungen auszugehen, die einzeln geahndet werden.
Hinzu kommt eine strafrechtliche Verantwortung (z. B. aus §§ 19, 20 HmbPresseG) wenn eine Aufsichtspflichtverletzung von Redakteur oder Verleger dazu führt, dass die Veröffentlichung eine Straftat darstellt.
Ob es sich darüber hinaus überhaupt um einen Fall der Aufsichtspflichtverletzung handelt, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Im Rahmen des § 130 OWiG ist eine Sanktionierung indes nicht ausgeschlossen, wenn die darin geforderte Zuwiderhandlung im Ausland begangen wurde, sofern die Aufsichtspflichtverletzung selbst als Inlandstat zu qualifizieren ist.