Es handelt sich um einen Aufopferungsanspruch, mit dem ein individueller Schaden durch eine ansonsten der Gesellschaft allgemein nützliche Maßnahme (Impfung zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten, Nr.
Dieser Grundsatz verpflichtet den Bürger entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip, sich gegen staatliche Eingriffe vor Gericht zunächst auf dem verwaltungsgerichtlichen Weg zur Wehr zu setzen, bevor er einen Aufopferungsanspruch geltend machen kann.
Ausgangspunkt: § 75 PrALR enthielt einen Aufopferungsanspruch des Einzelnen gegen den Staat, wenn dieser seine besonderen Rechte und Vorteile dem Wohl des Gemeinwesens opfern musste.
Darüber hinaus tritt ein Aufopferungsanspruch hinter anderweitige Kompensationsmöglichkeiten zurück, soweit diese das beeinträchtigte Interesse des Anspruchsstellers ausgleichen.
Analog zum enteignungsgleichen und enteignenden Eingriff wird der Aufopferungsanspruch in der Literatur noch in aufopfernden Anspruch und aufopferungsgleichen Anspruch unterteilt.
Da der Aufopferungsanspruch nur subsidiär gilt, nimmt seine Bedeutung wegen der zunehmenden Regelungsdichte spezialgesetzlicher Regelungen, etwa im sozialen Entschädigungsrecht oder den Polizeigesetzen der Länder stetig ab.
Teilweise umstritten, wenn auch im Ergebnis ohne Relevanz, ist, ob sich der Aufopferungsanspruch aus der Rechtsquelle des Richterrechts oder des Gewohnheitsrechts ableitet.