Danach ist Geld „… jedes vom Staat oder einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmtes Zahlungsmittel ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahmezwang“.
Die genaue geografische Festlegung des Geltungsbereichs führt insbesondere dazu, dass feststeht, ob mit der offiziellen Inlandswährung bezahlt wird oder mit Devisen, für die regelmäßig keinerlei Annahmezwang besteht.
Der sich daraus ableitende Annahmezwang für Gläubiger ist bei Banknoten unbeschränkt, während er in den meisten Ländern bei Münzen administrativ beschränkt ist.
Zum Ausgleich führte der Staat einen Annahmezwang für die Banknoten der Kurantbank ein und machte diese Kurantrigsdaler zum gesetzlichen Zahlungsmittel.
Der sich daraus ableitende Annahmezwang für Gläubiger kann unbeschränkt sein (bei Banknoten) oder auch administrativ beschränkt werden (in den meisten Ländern besteht bei Münzen ein beschränkter Annahmezwang).