Vielmehr können komplett wertlose bewegliche Sachen unterschlagen werden, solange sie nur fremd sind, d. h. nicht im Alleineigentum des Täters stehen und nicht herrenlos sind.
Durch die gesetzlich vorgesehene Surrogation geht somit der gemeinsam erworbene Gegenstand in das Alleineigentum des Eigentümers der untergegangenen Sache über.
Die Fremdheit der Sache bestimmt sich dabei nach den Vorschriften des Sachenrechts, wonach die Sache weder im Alleineigentum des Täters stehen, noch herrenlos sein darf.